Absatz eins,Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3, bei der Zulassung (Paragraphen 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (Paragraph 46, Absatz 2,) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,
- Ziffer einsdie für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
- Ziffer 2die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,
- Ziffer 3die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.