Absatz einsFür ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- Strichaufzählung440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- Strichaufzählung300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- Strichaufzählung300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht.