Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 311,

Text

Paragraph 62 a,

  1. Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. Ziffer 3
      Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  2. Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • Strichaufzählung
      wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
    • Strichaufzählung
      für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,