(12)Absatz 12,Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, hingewiesen werden.