Kurztitel

Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.01.2017

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben.
  2. Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.