(2)Absatz 2,Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.