Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Aufsicht

Zuständige Behörden

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 22 sowie 23 Absatz 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 13,, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.
  2. Absatz 2,Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen Paragraphen 26 bis 33, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38 und Paragraphen 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12,
  3. Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG tritt Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  7. Absatz 7,Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
  8. Absatz 8,Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, einzuholen.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2013,, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40190026