Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4, 35, Absatz 4, 41, Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 59, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1031 aus 2010, eingeführt hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 75, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
    2. Ziffer 2
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Verwaltungsstrafen nach den Absatz eins bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 94 und gemäß den Absatz eins bis 6 sowie 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, zu.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel 23, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  10. Absatz 11,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 12,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 7, sowie Paragraph 6, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 11, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40189959