Absatz eins,Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:
- Ziffer einsSparkassen;
- Ziffer 2Sparkassen Aktiengesellschaften;
- Ziffer 3Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
- Ziffer 4die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3;
- Ziffer 5Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, Amtsblatt Nummer L 328 vom 12.12.2015 Seite 108, angehören;
- Ziffer 6Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.