Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, vergleiche Paragraph 61, Absatz 3,

Text

Paragraph 59 a,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung:

(zu Paragraph 56,): Bis zur Errichtung der einheitlichen Sicherungseinrichtung ist Paragraph 56, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibung der anfallenden Ist-Kosten der FMA an die Sicherungseinrichtungen erfolgt erstmals im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung an Mitgliedsinstitute für das Geschäftsjahr 2017 hat zu entfallen und eine Vorauszahlungsvorschreibung an Sicherungseinrichtungen kann erstmals 2017 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Die FMA hat den Mitgliedsinstituten bis zum 31. Dezember 2017 die gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG einer Rückstellung zugeführten Differenzbeträge des Geschäftsjahres 2015 sowie die bereits gemäß Paragraph 59, Ziffer 17, entrichteten Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zurückzuerstatten.