Absatz einsBei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.