(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10
gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 ZaDiG verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 ZaDiG verstößt oder
gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 20 ZaDiG verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 20, ZaDiG verstößt oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, oder 3, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.