Absatz eins,Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.