Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Jahresabschluß

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Prüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind,
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob:
      1. Litera a
        die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind,
      2. Litera b
        die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind,
      3. Litera c
        die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind.
  3. Absatz 3,Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwölf BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.