(2)Absatz 2,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, obBei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind,
der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob:
die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind,
die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind,
die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind.