Kurztitel

Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
    1. Ziffer eins
      durch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
    2. Ziffer 2
      treuhändig durch eine Lehrperson
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand
    1. Ziffer eins
      der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
    2. Ziffer 2
      von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
    3. Ziffer 3
      einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, eröffnet wird,
    erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.