Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
- Ziffer einsdurch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
- Ziffer 2treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen.