Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.
  3. Absatz 3Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; Paragraph 33, Absatz 4, gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.
  4. Absatz 4Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (Paragraph 35, Absatz 2,) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.
  6. Absatz 6Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.
  7. Absatz 7Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2011,, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 8Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
    1. Ziffer eins
      diese Schießmittel verbrauchen,
    2. Ziffer 2
      diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
    3. Ziffer 3
      für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß Paragraph 24, beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.
    Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer 3, – ohne behördliche Bewilligung verboten.