Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schießmittel herstellt, besitzt oder überlässt,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
    3. Ziffer 3
      eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
    5. Ziffer 5
      ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
    7. Ziffer 7
      nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    8. Ziffer 8
      nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
    9. Ziffer 9
      Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
    10. Ziffer 10
      eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
    11. Ziffer 11
      keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
    12. Ziffer 12
      Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
    13. Ziffer 13
      entgegen den Paragraphen 24, Absatz 4,, 29 Absatz 7,, 30 Absatz 6,, 31 Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.
  3. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.