Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz einsBesitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
    Anmerkung, Ziffer eins, entfällt durch die Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. Ziffer 2
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
    2. Ziffer 3
      traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
    3. Ziffer 4
      Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
    4. Ziffer 5
      Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.