Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
- Ziffer einsdie Mitteilungspflicht im Sinne der Paragraph 11 und Paragraph 23, anzupassen, und zwar
- Litera ahinsichtlich des Paragraph 6, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 6, vergleichbar sind;
- Litera bhinsichtlich des Paragraph 7, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 7, vergleichbar sind;
- Litera chinsichtlich des Paragraph 8, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)- Litera ehinsichtlich des Paragraph 10, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
- Litera fhinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
- Ziffer 2den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Paragraph 25, anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
- Ziffer 3die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.