Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      die Mitteilungspflicht im Sinne der Paragraph 11 und Paragraph 23, anzupassen, und zwar
      1. Litera a
        hinsichtlich des Paragraph 6, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 6, vergleichbar sind;
      2. Litera b
        hinsichtlich des Paragraph 7, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 7, vergleichbar sind;
      3. Litera c
        hinsichtlich des Paragraph 8, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        hinsichtlich des Paragraph 10, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      2. Litera f
        hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Paragraph 25, anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 23, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 23, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 24,) festzulegen;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 27, Absatz eins,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
    4. Ziffer 4
      die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“) kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      das kategorisierte Leistungsangebot sowie
    2. Ziffer 2
      zu jedem einzelnen Leistungsangebot:
      1. Litera a
        die jeweils leistende(n) Stelle(n)
      2. Litera b
        ob für dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 besteht und gegebenenfalls auf welchen Tätigkeitsbereich bzw. gegebenenfalls auf welchen Teilbereich der einheitlichen Kategorisierung gemäß Paragraph 22, Absatz 2,;
      3. Litera c
        die Angabe, ob das Leistungsangebot „sensibel“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, ist;
      4. Litera d
        die Angabe, ob die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Leistungsangebot die Kenntnis von Daten aus einem als „sensibel“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, gekennzeichneten Leistungsangebot erfordert.
  5. Absatz 5,Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß Paragraph 15, mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40189717