Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 38,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

  1. Ziffer eins
    die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
  2. Ziffer 2
    den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
  4. Ziffer 4
    die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
  6. Ziffer 6
    der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
  7. Ziffer 7
    frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189699