Kurztitel
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
Text
Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 38.Paragraph 38,
Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.