Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
- Ziffer einssie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
- Litera aSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- Litera bErtragsteuerliche Ersparnisse;
- Litera cFörderungen;
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)- Litera eErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
- Litera fSachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat; - Ziffer 2das Leistungsangebot
- Litera aaufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
- Litera bauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
- Litera cauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
- Ziffer 3die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
- Litera afür die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
- Litera bbei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.