Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33,

Text

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    3. Ziffer 2 a
      die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
    4. Ziffer 3
      die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
    5. Ziffer 4
      die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
    6. Ziffer 5
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
  2. Absatz 2Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
    2. Ziffer 2
      auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
    3. Ziffer 3
      zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg

    Zollstellen einrichten.

    Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40189651