Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
- Ziffer einsdie Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
- Ziffer 2die Erhebung der Verbrauchsteuern,
- Ziffer 2 adie Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
- Ziffer 3die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
- Ziffer 4die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
- Ziffer 5die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.