Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

Paragraph 52,

  1. Absatz einsSoweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:
    1. Ziffer eins
      Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.
  3. Absatz 3Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
  4. Absatz 4Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.
  5. Absatz 5Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Absatz eins, ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2. Ziffer 2
      75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
    3. Ziffer 3
      30 Jahren seit Eintragung des Todes.

Anmerkung

Artikel 10, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: „In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils ...“. Richtig wäre: „In Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils ...“.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189627