Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Paragraph 209 a,

  1. Absatz einsDer Täter einer Straftat,
    1. Ziffer eins
      die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2 und 3) unterliegt,
    2. Ziffer 2
      die der Zuständigkeit der WKStA (Paragraph 20 a,) unterliegt oder die Kriterien des Paragraph 20 b, erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,
    hat nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den Paragraphen 199,, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Ziffer eins bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Ziffer 3,).
  2. Absatz 2Soweit der Täter wegen seiner Kenntnisse über in Absatz eins, genannte Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen (Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer 2,, 164, 165) und wegen dieser Taten kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist von vornherein ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags der Informationen zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 200 bis 203 und 205 bis 209 die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. Abweichend von Paragraph 200, Absatz 2, darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen entsprechen. Liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41 a, StGB dessen Anwendung zu beantragen und dies auch dem Beschuldigten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
  5. Absatz 5Wenn
    1. Ziffer eins
      die eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen wesentlichen Beitrag im Sinn des Absatz eins, zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Verabredung, Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,
    kann die nach Absatz 4, vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Ziffer eins, oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.
  6. Absatz 6Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung nach Absatz 4, dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. Paragraphen 195, Absatz 3 und 196 gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG einer Verbandsgeldbuße von 100 Tagessätzen entsprechen.

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189467