Absatz einsDer Täter einer Straftat,
- Ziffer einsdie der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2 und 3) unterliegt,
- Ziffer 2die der Zuständigkeit der WKStA (Paragraph 20 a,) unterliegt oder die Kriterien des Paragraph 20 b, erfüllt, oder
- Ziffer 3nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,
hat nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den Paragraphen 199,, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Ziffer eins bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Ziffer 3,).