Bilanzgliederungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2016,
Paragraph eins
30.12.2016
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen vergleiche Paragraph 2,).
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.