Absatz eins,Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
- Ziffer einsdie Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
- Ziffer 2das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
- Ziffer 3die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
- Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,),
- Ziffer 5die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108 a,).