Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Tritt mit dem durch Paragraph 3, Absatz eins a, festgelegten Zeitpunkt in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 17,). Da Paragraph 16 c, nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 18 a, MeldeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, fällt, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht festgelegt.

Text

Änderungsdienst

Paragraph 16 c,

  1. Absatz eins,Soweit Rechtsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen, die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
  2. Absatz 2,Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022, wurden berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40189420