Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Induktionsphase

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
  3. Absatz 3Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
  4. Absatz 4Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.
  5. Absatz 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
  6. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      nicht aufgewiesen
    hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.
  8. Absatz 8Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
  9. Absatz 9Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 40,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Auf Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederter Praxisschulen sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  11. Absatz 11Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 204 bis 206 BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12Auf Vertragslehrpersonen, die eine universitäre Lehramtsausbildung aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß Paragraph 27 a, Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  13. Absatz 13Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und Absatz 7, BDG 1979 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189313