Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFörderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 11,) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
  2. Absatz 2Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.
  3. Absatz 3Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
  5. Absatz 5Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
  6. Absatz 6Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Absatz 2, schriftlich einfordert.
  7. Absatz 7Im Förderungsvertrag gemäß Absatz 5, sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 4 und 5, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 33 a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) anzuwenden. Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (Paragraph 23, Absatz 2,) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 29) in Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189268