(8)Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden. Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 4 und 5, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 33 a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) anzuwenden. Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (Paragraph 23, Absatz 2,) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.