Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 212, Absatz 66

Text

Aufnahmeerfordernisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. Litera b
        die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. Litera c
        die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
      und
    5. Ziffer 5
      eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
  2. Absatz eins a,Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
    2. Ziffer 2
      gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
  3. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.

Schlagworte

Voraussetzung, rechtswissenschaftliches Studium, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40189229