Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
    1. Ziffer eins
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. Absatz 2,Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 5
      die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40189192