Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,
Artikel 13,
01.01.2017
13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.