Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 12

12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.