Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 10

10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit.

10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen1 zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“ vom 3. Juli 2003 geregelt werden.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,.