Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,
Artikel 8,
01.01.2017
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.