Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.