Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2016,
Artikel eins
01.01.2017
1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.