Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,
K
Paragraph 0
23.12.2016
09.05.2018
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,).
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017
StF: BGBl. II Nr. 427/2016 idF BGBl. II Nr. 83/2019 (VFB)
Inhaltsverzeichnis | |
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes | |
Präambel | |
1. Abschnitt, Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2015) | |
Paragraph eins, | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
Paragraph 2, | Darstellung der Frauenquote |
Paragraph 3, | Verwendung im Prüfungsdienst |
Paragraph 4, | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
Paragraph 5, | Aus- und Weiterbildung |
Paragraph 6, | Bewerbungen |
Paragraph 7, | Arbeitszeitregelung |
Paragraph 8, | Unterrepräsentation |
Paragraph 9, | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt, Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen | |
Paragraph 10, |
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3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2021 und verbindliche Vorgaben | |
Paragraph 11, | Fluktuation und Prognose |
Paragraph 12, | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2017 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG |
4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß , Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG | |
Paragraph 13, | Organisation |
Paragraph 14, | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
Paragraph 15, | Aus- und Fortbildung |
Paragraph 16, | Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete |
Paragraph 17, | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
Paragraph 18, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verlautbart:
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mitzutragen.
Dem Frauenförderungsplan 2016 aus 2017, liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2015 bei 304 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 47,0 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 40,7 %).
Verwendungsgruppe, Ausbildung
03.04.2019
20009757
NOR40189131