Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5a. Abschnitt
Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich der 3. Schulstufe

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Absatz 2, ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 2 bis 3 a und 4 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40189097