Absatz eins,Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,
BG
Paragraph 47
01.01.2017
31.08.2018
VwGVG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
17.08.2018
20008255
NOR40189050