Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Durchführung der Verhandlung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
  2. Absatz 2,Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
  3. Absatz 3,Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.