Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017,
BG
Paragraph 242
06.12.2016
09.06.2019
UGB
21/01 Handelsrecht
Absatz 4, ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen vergleiche Paragraph 906, Absatz 44,).
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und es von der berichtenden Gesellschaft nicht beherrscht wird.
EG/EU: Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
29.07.2019
10001702
NOR40188995