Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Text

Finanzinformationen

Paragraph 10,

Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
  2. Ziffer 2
    Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
  3. Ziffer 3
    Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.