einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2016,
Paragraph 10,
22.12.2016
Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten: