Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Text

1. Abschnitt
Master File

Inhalt des Master File

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      den Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Dokumentation der immateriellen Werte,
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und
    5. Ziffer 5
      die Dokumentation der Finanzlage- und Steuerpositionen.
  2. Absatz 2,Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.