Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

8. Hauptstück
Erdgashändler

Monatswerte

Paragraph 14,

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

  1. Ziffer eins
    der mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;
  2. Ziffer 2
    die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;
  3. Ziffer 3
    die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;
  4. Ziffer 4
    der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;
  5. Ziffer 5
    die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.