Absatz eins,Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:
- Ziffer einsFolgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;
- Ziffer 2Straßenverkehrssicherheitsaudit;
- Ziffer 3Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;
- Ziffer 4Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;
- Ziffer 5Unfallkostenrechnung;
- Ziffer 6Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.
Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang römisch eins Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.