Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

G-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Teil
Aktuelle und historische Daten

Stundenwerte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      vom Verteilergebietsmanager:
      1. Litera a
        die Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
      2. Litera b
        die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
      3. Litera c
        die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
      4. Litera d
        die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
      Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;
    2. Ziffer 2
      von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
    3. Ziffer 3
      von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
    4. Ziffer 4
      von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.
  2. Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
      1. Litera a
        die Abgabe an Endverbraucher,
      2. Litera b
        die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
      Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
    2. Ziffer 2
      von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.
  3. Absatz 3,Daten gemäß Absatz eins, sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40188916