Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erhebungen zum 15. Oktober

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
  2. Absatz 2,Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.
  3. Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend Paragraph 14, letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188904