Absatz eins,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.