Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016,
Paragraph 23
01.01.2017
Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 9, 11, 12, 12 a, Absatz 4 bis 6, 13 b bis 15 e, 16, 18, 18 a, 18 b Absatz eins und 3 bis 6, 18c Absatz eins, 18 d, 18 e, sowie 18g bis 18i zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.