Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
  2. Absatz 2,Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch Paragraph 13 c, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, anzuwenden.