(2)Absatz 2,Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.