Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 237

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. Ziffer 2
      der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 234,).
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 234,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 223, Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40188844